Was bei einem Facebook Auftritt rechtlich zu beachten ist

Facebook wächst und wächst und ist so erfolgreich wie nie zuvor. Gerade in den letzten drei Jahren ist viel passiert und es lauern unzählige rechtliche Fallstricke auf den Nutzer. Da auch die Konkurrenz den Markt beobachtet, werden Wettbewerbsverstöße geahndet und Abmahnungen der Rechteinhaber ausgesprochen. Nicht nur Unternehmen müssen daher die Facebook-Hausregeln beachten.

Facebook-Fangemeinde wächst stetig

Eine möglichst große Nutzerzahl ist für das Unternehmen von Mark Zuckerberg die beste Werbung. Gemäß einer Erhebung der Beratungsgesellschaft Strategylabs ist beinahe jeder zweite Facebook-User 35 Jahre und älter. Vor drei Jahren sah das noch ganz anders aus, da stellten sie eine kleine Minderheit mit 37 Prozent.

Einen 30 bis 40-prozentigen Zuwachs vermeldet Facebook bei der 25 bis 54-jährigen Generation. Und bei der Altersgruppe von über 55 Jahren kann das Unternehmen sogar beeindruckende 80 Prozent mehr vermelden. Damit ist Facebook unter den Erwachsenen so erfolgreich wie noch nie zuvor. Eine Studie des Forschungsinstituts Pew Research Center ergab, dass 63 Prozent täglich Facebook aufsuchen und 40 Prozent dies sogar mehrfach täglich tun.

Auch die Zahl der aktiven deutschen Nutzer stieg kontinuierlich an. Besuchten Anfang 2010 noch 5,75 Millionen Deutsche die Seite, stieg die Zahl im Januar 2014 auf 27 Millionen User. Mit dieser Größe zieht Facebook aber auch viele schwarze Schafe an, die nur darauf lauern, Unzulänglichkeiten auszunutzen und sich an den Seitenbetreibern zu bereichern. Allen in Erinnerung ist sicher die letzte Abmahnungswelle wegen fehlenden Facebook-Impressen. Doch worauf ist sonst noch zu achten?

Die Impressumspflicht für Facebook-Seiten

Mehrere Gerichte entschieden bereits, dass gemäß § 5 TMG ein Impressum vorhanden sein muss. Darin heißt es: „Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten“. Wer nun beispielsweise auf seinem privaten Facebook Profil für sein Unternehmen oder freiberufliche Tätigkeit wirbt, gilt ebenfalls als geschäftlich.

Da Facebook selber jedoch keine Rubrik für den Punkt Impressum anbietet und das Fehlen von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt werden kann, müssen andere Möglichkeiten genutzt werden.

Dies sind im Einzelnen:

  1. Linksetzung auf das Impressum der eigenen Homepage in der Info-Box
  2. Eintragen des Impressums in die Seitenbeschreibung
  3. Verwendung einer Impressums-App

Das Problem der zuvor genannten Alternativen ist jedoch, dass diese auf den mobilen Geräten in der Regel nicht sichtbar sind. In einem aktuellen Urteil entschied das Oberlandesgericht Hamm, dass die Impressungspflicht auch auf mobilen Geräten erfüllt werden muss. Ein weiteres Problem stellen die Unterseiten da, die ebenfalls auf das Impressum hinweisen müssen. Wer sich nicht an die Impressumspflicht hält, muss mit empfindlichen Kosten rechnen, die zwischen 800 Euro und 5.000 Euro liegen.

Urheberrechtsverstöße – fremde Inhalte posten

Grundsätzlich müssen Facebook Nutzer immer zuvor überlegen, was sie posten und hochladen – dies gilt erst recht für fremde Inhalte. In Deutschland ist ein Werk immer dann urheberrechtlich geschützt, wenn es als persönliche geistige Schöpfung gilt.

Gemäß § 2 Abs. 2 setzt dies Folgendes voraus:

  • persönliches Schaffen
  • eine wahrnehmbare Formgestaltung
  • geistiger Inhalt
  • eigenpersönliche Prägung

Davon betroffen sind bei Facebook überwiegend Fotos und Videos. Daher dürfen auf den Facebook-Profilen nicht einfach im Internet gefundene Bilder hochgeladen werden. Und Zuckerberg macht es sogar noch etwas schwieriger, denn er schreibt in seinen AGBs:

„Sie übertragen Facebook hiermit eine unabänderliche, unbefristete, nicht exklusive,übertragbare, hiermit vollständig bezahlte, weltweit gültige Lizenz (mit dem Recht sie weiter zu lizenzieren), alle Nutzer-Inhalte zu verwenden, kopieren, veröffentlichen, streamen, speichern, öffentlich aufzuführen, zeigen, übertragen, scannen, neu zu formatieren, verändern, redigieren, übersetzen, auszugsweise zu nutzen, adaptieren und zu verbreiten, die Sie bei Facebook einstellen (…)“

Vorsichtig sein muss man beim Posten von Inhalten, die nicht selber erstellt wurden. Problematisch ist ebenfalls die Nutzung von den Vorschau- oder Miniaturbildern, die derzeit auch für kostenpflichtige Abmahnungen sorgten. Hintergrund: Facebook erstellt bei der Verlinkung einer Seite automatisch ein Miniaturbild, welches auf der Profilseite eingebettet wird. Doch in der Regel besitzt man die dafür notwendige Lizenz nicht. Damit wird genauso das Urheberrecht verletzt wie mit dem Posten eines Fotos eines Dritten – und dies betrifft ebenso den Vorschautext.

Um die Veröffentlichung des Miniaturbildes zu vermeiden, gibt es einen einfachen Trick: bevor der Link gepostet wird, den Button „Kein Miniaturbild“ anklicken. Einige Unternehmen und Zeitschriften setzen aus den genannten Gründen einen speziellen Share Button, um die Inhalte ungestraft teilen zu können. Nur dann ist ein Veröffentlichen auf der eigenen Seite unbedenklich – ebenso das Drücken von „Gefällt mir“.

Zusammengefasst bedeutet dies:

  • Regeln für die Impressumspflicht beachten
  • Vorsicht beim Teilen und Posten von fremden Inhalten
  • Links auf Facebook ohne Miniaturbild setzen
  • Fotos auf Facebook nur dann setzen, wenn der Rechteinhaber mit einer Facebook-Nutzung einverstanden ist

Tipp: Unternehmen haften ebenfalls für die Urheberrechtsverletzungen ihrer Mitarbeiter. Daher die Mitarbeiter dahingegen schulen und entsprechende Richtlinien aufsetzen!

1 Antwort
  1. Peter sagte:

    Ich hatte für meinen Blog auch eine facebook Fanseite angelegt. Aufgrund der rechtlichen Gegebenheiten, die für mich sehr komplex sind, habe ich die facebook Fanseite offline genommen. Für einen normalen Menschen ist das überhaupt nicht mehr nachvollziehbar, was wann und wie impressumsmässig verlinkt werden muss.

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